AGBs

Allgemeine Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der C. HANG Maschinen- Produktion GmbH für Inlandsgeschäfte

I. Vertragsinhalt, Geltungsbereich, Angebot

1. Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinn von § 305 BGB), die der Besteller verwendet, werden nicht Vertragsinhalt. Es gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Leistungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH (Bedingungen), auch dann, wenn die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Leistungen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH, unabhängig von der Rechtsnatur des der Leistung zugrunde liegenden Vertrages. Sie gelten also sowohl für Kaufverträge, als auch für Werkverträge, Werklieferungsverträge und für kombinierte Verträge.

3. Individualvereinbarungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gehen diesen Bedingungen vor.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

5. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils im Sinn von § 310 BGB).

6. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH und dem Besteller.

7. Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so kann die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH dieses innerhalb von 4 Wochen ab Zugang annehmen.

8. Die Angebote der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH sind freibleibend. 

 

II. Unterlagen, Geschäftsgeheimnisse, Vorarbeiten

1. An Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Plänen, Abbildungen, Entwurfsarbeiten, Vorarbeiten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH sämtliche Rechte, insbesondere das Eigentums- und Urheberrecht, vor. Sie dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH zugänglich gemacht werden. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH darf vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich machen. Von der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH übermittelte Unterlagen dürfen nur zur Vorbereitung des Vertragsschlusses und danach nur zur Vertragsdurchführung benutzt werden. Eine darüber hinausgehende Verwertung ist untersagt.

2. Der Besteller darf Geschäftsgeheimnisse der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH, die ihm bekanntgeworden sind, nicht an Dritte mitteilen. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH darf Geschäftsgeheimnisse des Bestellers und die der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH bekanntgeworden sind, nicht an Dritte mitteilen.

3. Sowohl die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH, als auch der Besteller sind verpflichtet, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß auch ihre Organe und Arbeitnehmer die oben aufgeführten Verpflichtungen beachten.

 

III. Lieferzeit, Lieferumfang, Verzug, Abnahme

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und Abklärung aller technischen Fragen, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Muster- /Probematerialien, Pläne, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Erlaubnisse sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 

2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 

3. Die geschuldete Leistung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH ist rechtzeitig erbracht, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist ordnungsgemäß versendet oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.

4. Durch höhere Gewalt bedingte Leistungsstörungen begründen für den Besteller keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Vertragsstrafe oder Schadensersatz) gegen die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die - selbst wenn sie vorhersehbar waren - außerhalb des Einflußvermögens der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Subunternehmern/Lieferanten, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Aussperrung, Feuer oder andere Unwetter, mangelnde Hafen- und Entladekapazität, transportbedingte Verzögerungen, Nichtverfügbarkeit erforderlichen Schiffsraums, Transportunfälle.

5. In allen Fällen von von der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH nicht zu vertretender Behinderungen, gleich welcher Art, ist die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH berechtigt, vom Besteller eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen und zusätzliche Zahlungen zur Abgeltung zusätzlicher Leistungen und/oder Kosten zu verlangen.

6. Wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so hat der Besteller die durch die Lagerung des Vertragsgegenstandes tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Im Falle einer Lagerung in einem Betrieb der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH ist diese berechtigt, einen pauschalierten Mindestbetrag von 0,5% des vereinbarten Preises für jeden Monat als Ersatz für die Mehrkosten zu verlangen. Der Nachweis höherer (durch die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH) oder niedrigerer (durch den Besteller) Kosten wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

7. Nummer 6 gilt auch für jeden anderen Fall eines Annahmeverzugs des Bestellers und/oder der Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Bestellers.

8. Weitergehende Rechte der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH werden durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen.

9. Teillieferungen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH können nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie dem Besteller nicht zuzumuten sind.

10.Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH bleibt vorbehalten.

11.Wurde eine Abnahme vertraglich vereinbart oder ist eine solche vom Gesetz vorgesehen, gelten für die Abnahme die gesetzlichen Regelungen für die Abnahme bei Werkvertrag.

12.Ansprüche des Bestellers aus Lieferverzug richten sich ausschließlich nach den Regelungen in Ziffer VIII. 7. dieser Bedingungen. 

 

IV. Preis und Zahlung

1. Die vereinbarten Preise gelten „ab Werk“. Die Versendungskosten einschließlich die Kosten der Verpackung, Beladung, Verstauung und Entladung trägt der Besteller. Zu den Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Lieferung gültige Mehrwertsteuer hinzu.

2. Soweit die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. Soweit die zurückgenommene Verpackung nicht wieder verwendet werden kann, trägt der Besteller die bei der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH anfallenden Kosten ihrer stofflichen Verwertung. Zusätzlich hat der Besteller gegebenenfalls die durch die Rücknahme der Transportverpackungen anfallenden Zölle, Verzollungskosten, Steuern und Abgaben zu bezahlen. 

3. Der vereinbarte Preis ist bar ohne jeden Abzug zu bezahlen. 

4. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH hat Anspruch auf Fälligkeits- und Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen. Die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Schäden und Rechte der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH wird hierdurch nicht berührt. 

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH anerkannt sind und ihre Geltendmachung mindestens einen Monat vorher der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH angezeigt wurde.

6. Werden der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, kann die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH Sicherheitsleistung durch Stellung einer einfachen (nicht auf erste Anforderung zahlbaren) unwiderruflichen Bankbürgschaft oder Bankgarantie mit unbefristeter Laufzeit in Höhe des gesamten vereinbarten Preises verlangen, Rückgabe Zug um Zug gegen Zahlung des geschuldeten Preises. 

7. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH wird diese dem Besteller auf Verlangen nachweisen. 

8. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages der Besteller Änderungen am Vertragsgegenstand wünscht und diese einen zusätzlichen Aufwand bewirken. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH wird den zusätzlichen Aufwand dem Besteller auf Verlangen nachweisen. 

9. Den vereinbarten Preis hat der Kunde auf seine Gefahr und seine Kosten auf eines der von der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH angegebenen Bankkonten zur Gutschrift zu bringen.

 

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit der Aushändigung des Vertragsgegenstandes an den ersten Beförderer auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH noch weitere Kosten, z.B. die Versendungskosten, oder weitere Leistungen, z.B. den Transport, die Aufstellung oder die Montage des Vertragsgegenstandes, selbst übernommen hat. 

2. Ist der Vertragsgegenstand oder Teile davon versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die der Besteller verursacht hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme-/oder Schuldnerverzug gerät. Transportrechtliche und seerechtliche Verjährungsfristen, Ausschlußfristen, Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen, die im Verhältnis zur C. HANG Maschinen- Produktion GMBH zugunsten der mit der Beförderung/ Be- und Entladung etc. des Vertragsgegenstandes betrauten (natürlichen und juristischen) Personen gelten, finden im Vertragsverhältnis Besteller/ C. HANG Maschinen- Produktion GMBH auf entsprechende Sachverhalte zugunsten der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH gleichermaßen Anwendung. 

4. Der Besteller verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand sofort bei Entladung im Zielhafen/am Bestimmungsort auf Schäden zu untersuchen und bei Vorliegen oder Verdacht eines Schadens den Empfang nur unter Vorbehalt zu quittieren und der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH unverzüglich den Schaden anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung vorgenannter Verpflichtungen entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en). Entfällt die Leistungspflicht der Transportversicherung(en) aus vorgenanntem Grund, entfällt auch die Haftung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH für solche vom Haftungsausschluß der Transportversicherung(en) erfaßten Schäden.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstands durch die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

2. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH entstandenen Ausfall. 

4. Der Besteller ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH an diese ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH verlangen, dass der Besteller der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstands durch den Besteller wird stets für die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.

6. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstands (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH.

7. Die C. HANG GMBH verpflichtet sich, die der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH.

 

VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln


1. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH haftet dem Besteller dafür, daß der Vertragsgegenstand zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Besteller übergeht, frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.

2. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH haftet aber nicht für Mängel, oder Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Mängel, die auf vom Besteller vorgegebene oder bestimmte Konstruktionen oder auf vom Besteller vorgegebene, bestimmte oder beigestellte Materialien, einschließlich Probematerialien, oder auf sonstigen Beistellungen des Bestellers beruhen. Mängel, die auf unterlassener Beibringung des vom Besteller zu beschaffenden Muster- /Probematerials beruhen. Mängel oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Bedienung durch ungeschultes Personal, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen jegliche Haftung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH ausgeschlossen.

3. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH haftet auch nicht für Verschleißteile des Vertragsgegenstandes. Verschleiß ist der fortschreitende Materialverlust aus der Oberfläche eines festen Körpers, hervorgerufen durch mechanische Ursachen, d.h. Kontakt und Relativbewegung eines festen, flüssigen oder gasförmigen Gegenkörpers.

4. Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH unverzüglich mitzuteilen. Diese unverzügliche Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn sich später ein Mangel zeigt. Die Tatsache, daß die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH gemäß ISO 9000 zertifiziert ist, entbindet den Besteller nicht von seiner Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß §§ 377 HGB. Unterläßt der Besteller diese Mitteilung, so gilt der Vertragsgegenstand auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

5. Wegen eines Mangels am Vertragsgegenstand, der unter Berücksichtigung der Ziffern 1. bis 3. oben entsprechende Mängelansprüche des Bestellers begründet, hat der Besteller zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, wobei die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH nach billigem Ermessen zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung wählen kann. Beruhen Mängelansprüche darauf, dass die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen hat, steht das Recht zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu wählen, dem Besteller zu. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH getragen. Ersetzte Teile werden Eigentum der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH.

6. Sofern nicht der Mangel Reparatur am Aufstellungsort erfordert, hat der Besteller der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH die mangelhaften Teile zur Reparatur oder zur Ersatzlieferung auf entsprechende Aufforderung durch die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH und auf Kosten der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH zu übersenden. In einem solchen Falle gilt die Nacherfüllungspflicht der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH hinsichtlich des mangelhaften Teils als vollständig erfüllt, wenn die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH auf ihre Kosten dem Besteller das ordnungsgemäß reparierte Teil zurücksendet oder ein entsprechendes Ersatzteil zusendet. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Handelt es sich bei dem mangelhaften Teil des Vertragsgegenstands um ein von einem Dritten geliefertes Erzeugnis, so beschränkt sich die Haftung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH gegen den Dritten zustehen. Erst nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten durch den Besteller lebt die Eigenhaftung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH wieder auf. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht falls die Haftung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH darauf beruht, dass die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des vom Dritten gelieferten Erzeugnisses übernommen hat.

8. Nimmt der Besteller die von der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH vertragsgemäß angebotene Nacherfüllung nicht an, so wird die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von der Haftung bzgl. des beanstandeten Mangels frei.

9. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn der Besteller den vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Besteller kann Zahlungen dem Grunde nach nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Der Höhe nach ist dieses Zurückbehaltungsrecht beschränkt auf das vierfache der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Macht der Besteller einen Mängelanspruch geltend und stellt sich in der Folge, insbesondere nach einer entsprechenden Untersuchung durch die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH heraus, dass der vom Besteller geltend gemachte Mängelanspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht besteht, so hat die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH für ihre, insbesondere im Zusammenhang mit der Untersuchung,  erbrachten Leistungen Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung aller Auslagen.

10.Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Bedingungen, einschließlich derer, die sich aus den vorliegenden Bedingungen ergeben, zur Geltendmachung seiner sonstigen Mängelansprüche berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt insbesondere dann vor, wenn die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH eine von dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen läßt oder die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH die Nacherfüllung ungebührlich verzögert oder verweigert oder wenn eine zumutbare Anzahl von Nacherfüllungsversuchen keinen Erfolg gebracht hat.

11.Sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, finden die Beschränkungen, Modifizierungen und Ausschlüsse gemäß Ziffer VIII Anwendung:

 

VIII. Beschränkung bzw. Ausschluß der Haftung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH

1. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH haftet nicht für Schäden, die entstanden sind aufgrund eines Verstosses des Bestellers gegen seine Pflicht, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen sowie die Sicherheitshinweise der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH sorgfältig zu beachten, den Instruktionen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH zu folgen, wie der Vertragsgegenstand risikofrei zu verwenden ist, welche Vorsorgemaßnahmen regelmäßig und im Einzelfall zu treffen sind und welcher Fehlgebrauch zu vermeiden ist.

2. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH beruhen. Soweit der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den Schaden begrenzt, den die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH gekannt hat oder hätte kennen müssen als mögliche Folge der Pflichtverletzung/Vertragsverletzung (vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schaden).

3. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (sog. Kardinalpflichten) verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 5. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind (z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn etc.), haftet die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur (a) bei Vorsatz, (b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, (c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, (d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde, (e) bei Mängeln des  Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

6. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VIII. 1.-5. vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7. Die oben aufgeführten Haftungsbeschränkungen (Ziffer VIII. 1.-5.) gelten auch für Ansprüche des Bestellers gegen die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH auf Ersatz eines Verzugsschadens.

8. Soweit die Schadensersatzhaftung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH.

9. Der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH ist ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH ihre Leistung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vertragsgemäß erbracht hat.

 

 

IX. Verjährung

1. Alle Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für Mängelansprüche des Bestellers aufgrund der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH.

2. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes und bei einer Montageverpflichtung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH mit der Vollendung der Montage. Ist der Besteller im Verzug der Annahme, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Eintritt des Annahmeverzugs.

 

X. Software

1. Soweit die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH dem Besteller Software überlässt, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. 

2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen und überarbeiten. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogrammes/ Quellcodes. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright- Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH zu verändern.

3. Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte an der Software, Updates und den Dokumentationen einschl. der Kopien stehen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH bzw. dem Softwarelieferanten zu. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Bezüglich der Einbeziehung dieser Bedingungen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH und für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien und ihre Rechtsnachfolger aus dem Vertrag und aus eventuellen Nebengeschäften und/oder Folgegeschäften ergeben, gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Rechtswahl und die vorstehende Gerichtsstandvereinbarung untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Für Klagen der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH gegen Besteller, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, ist zusätzlicher Gerichtsstand, neben den gesetzlichen Gerichtsständen, auch der Geschäftssitz der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH. Die C. HANG Maschinen- Produktion GMBH ist auch berechtigt den Besteller am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

3. Von den Parteien gegebenenfalls getroffene Schiedsabreden haben Vorrang. 

4. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der C. HANG Maschinen- Produktion GMBH.